Darf eine Eigentümergemeinschaft Balkonkraftwerke verbieten?

Du möchtest als Wohnungseigentümer deine Stromkosten senken und dafür ein eigenes Balkonkraftwerk installieren? Eine gute Möglichkeit, selbst Strom zu erzeugen! Doch gerade in einer Eigentümergemeinschaft stellt sich vorab die Frage: Welche Regeln gelten und darf die WEG die Installation überhaupt verbieten?

Das Inhaltsverzeichnis

Ein pauschales Verbot von Balkonkraftwerken für das gesamte Gebäude oder einzelne Eigentümer ist rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Welche Vorgaben gelten und unter welchen Voraussetzungen eine Installation erlaubt werden kann, erfährst du in diesem Ratgeber.

Photovoltaikanlagen können nach dem Wohnungseigentumsgesetz als privilegierte bauliche Veränderungen eingestuft werden.

Wann gilt ein Balkonkraftwerk als privilegierte bauliche Veränderung?

Zu den privilegierten Maßnahmen zählen auch Balkonkraftwerke. Diese kleinen Solaranlagen können beispielsweise am Balkongeländer, an der Außenwand oder auf geeigneten Dachflächen angebracht werden.

Nach § 20 Abs. 2 WEG haben Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen die Installation eines Steckersolargeräts gestattet wird. Dabei müssen die baulichen Gegebenheiten berücksichtigt und die geltenden Vorgaben eingehalten werden. Die Eigentümergemeinschaft kann über die konkrete Ausführung mitentscheiden, ein pauschales Verbot ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.

Allein die Tatsache, dass Solarmodule am Balkon sichtbar sind, reicht daher in der Regel nicht aus, um die Installation abzulehnen.

Unter welchen Umständen darf die WEG ein Balkonkraftwerk ablehnen?

  • Ein Ablehnungsgrund ist beispielsweise, wenn es erhebliche Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums gibt, z. B. Gefährdung der Statik des Geländers oder mangelhafte Befestigung mit Absturzgefahr.


  • Ebenso können denkmalrechtliche Vorgaben oder besonders strenge Gestaltungssatzungen eine fachgerecht geplante Anlage im Einzelfall verhindern oder stark einschränken.

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