Anmeldepflichten eines Balkonkraftwerks (Stand: 02.03.2024)

Anmeldepflichten eines Balkonkraftwerks (Stand: 02.03.2024)

Hierbei geht es nach aktueller Gesetzeslage weiterhin um 2 seperate Anmeldungen. Zum einen die beim zuständigen Netzbetreiber und zum Anderen bei der Bundesnetzagentur auch als Marktstammdatenregister bekannt.

1. Anmeldung Netzbetreiber
Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105), besteht vor der Inbetriebnahme eines Balkonkraftwerks eine Anmeldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber.
Hierbei sind die Anmeldeverfahren von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich.
Es werden teilweise mehrere Formulare und Nachweise gefordert und teilweise nicht. Das handhaben die Netzbetreiber leider unterschiedlich. Hierzu müssen Sie sich individuell bei Ihrem Netzbetreiber informieren.

2. Anmeldung Bundesnetzagentur / Marktstammdatenregister
Zusätzlich muss Ihre Mini-PV-Anlage über das Markstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur registriert werden. Das Anmeldeverfahren ist hier weitestgehend gleich. Die Unterscheidung bei der Anmeldung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Leistung der installierten Komponenten die sich unterscheiden.

Ganz ohne Bürokratie kommt der Verbraucher also nicht an seinen Solarstrom.
Für die Pfalz sind wir bestens mit den Anmeldeverfahren der Netzbetreiber vertraut und unterstützen unsere Kunden gerne dabei.

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